Lockerungen bei Beschränkungen des öffentlichen Lebens

Im Freistaat Sachsen gilt ab Montag, den 20. April 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung, die Lockerungen bei Beschränkungen des öffentlichen Lebens vorsieht. So ist es Bürgerinnen und Bürgern zukünftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.

Um die Ansteckung mit dem Coronavirus zu vermeiden und eine Ausbreitung zu verhindern, müssen die physisch-sozialen Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Es gilt daher eine Kontaktbeschränkung. Auch weiterhin muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt werden. Zudem ist es ab Montag erforderlich, eine Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften zu tragen.

Auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – soll weiterhin aus Infektionsschutzgründen verzichtet werden. Gleiches gilt für überregionale tagestouristische Ausflüge.

Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020 und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17.pdf

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