Weitere Lockerungen von Corona-Beschränkungen

Auf Grundlage der Abstimmungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hat das Kabinett weitere Lockerungen bestehender Corona-Beschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Um Ansteckungen zu vermeiden, bleiben die bisherigen Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen bestehen. Hygieneregeln müssen auch zukünftig eingehalten werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin Pflicht.

Mit der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur wie bisher mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, sondern auch mit deren Partnerin oder ihrem Partner erlaubt. Unter Beachtung der Hygienevorschriften dürfen ab Montag auch Museen, Ausstellungen, Tierparks, Bibliotheken zur Medienausleihe oder Botanische Gärten wieder öffnen. Auch Spielplätze können bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommunen wieder besucht werden.

Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Auch Möbelhäuser dürfen öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 qm erlaubt. Diese kann nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden. Zudem können Friseure und artverwandte Dienstleistungen unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte wieder öffnen.

Die Verordnung ist ab 4. Mai 2020 gültig und tritt mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.

 

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