Wichtige Informationen zu den "Novemberhilfen" des Bundes
Im Zuge der seit Anfang des Monates neu geltenden Corona-Schutz-Verordnung hat die Bundesregierung die "Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurde" (so genannte Novemberhilfen") auf den Weg gebracht. Die wichtigsten Fakten zu den so genannten "Novemberhilfen" finden Sie hier auf einen Blick:
Wer ist antragsberchtigt?
1. direkt betroffene Unternehmen
alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten; dazu zählen auch Hotels, insbesondere Gastronomiebtriebe, Bars und Clubs, Diskotheken, Dienstleistungsbetriebe, Messen, Kinos, Freizeitparks, Fitnesstudios und auch Teile des Lebensmittelhandwerks (wie Bäckereien/Konditoreie) mit angeschlossenem Cafébetrieb. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
2. indirekt betroffene Unternehmen
a) alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Dazu zählen bei Erfüllung der Voraussetzungen ausdrücklich auch Soloselbständige; insbesondere auch der Kunst- und Kulturbereich.
b) Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt.
Wer muss den Antrag stellen?
Vorgesehen ist eine elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Die Auszahlung erfolgt wahrscheinlich über die Überbrückungshilfe-Plattform des Bundes.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Weitere Informationen:
Die Laufzeit erstreckt sich auf die Dauer der Schließungen im November 2020.
Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
An einer konkreten Umsetzung arbeitet das Bundesfinanzministerium derzeit mit Hochdruck.